JudikaturJustizRS0128943

RS0128943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2013

Infolge des Gebots der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft (§ 29 Abs 1 ARHG) kann die Leistung einer Kaution nach § 180 StPO als gelinderes Mittel zur Substituierung der Haft (§ 173 Abs 5 Z 8 StPO) ‑ gleich allen anderen im Gesetz angeführten gelinderen Mitteln ‑ auch im Fall einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung zur Anwendung gelangen. Eine sinngemäße Anwendung auch des § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt jedoch bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil das Abstellen auf eine Strafdrohung nach dem Telos der Norm nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung, nicht aber in jenem zum Zweck der Strafvollstreckung Platz greifen kann.