JudikaturJustizRS0128904

RS0128904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2013

Hat die Bank durch die Nichtvornahme des Ausführungsgeschäfts trotz der vorhandenen Möglichkeit eines solchen die von ihr aufgrund der Stop-Loss-Order des Bankkunden geschuldete Hauptleistungspflicht verletzt, dann liegt nach der Natur des Geschäfts und dem der Bank bekannten Leistungszweck die verspätete Ausführung einer solchen Order typischerweise nicht mehr im Interesse des Bankkunden (§ 919 Satz 2 ABGB), sodass die Rechtsfolgen eines relativen Fixgeschäfts anzuwenden sind und mit Verstreichen des Erfüllungstags der Vertrag von selbst dahinfiel.