Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass die Beschlüsse des Erstgerichts wiederhergestellt werden. Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Rekurse selbst zu tragen. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit …
Text Begründung: Die Betreibende beantragte am 11. Mai 2010 aufgrund eines näher bezeichneten Vergleichs zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 1.292,40 EUR (April und Mai 2010 in Höhe von jeweils 646,20 EUR) und des laufenden Unterhalts von 646,20 EUR monatlich ab 1. Juni 2010 sowie der Exeku…
Rechtliche Beurteilung Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zulässig und berechtigt. Ob die vom Rekursgericht thematisierte analoge Anwendung des § 291c Abs 2 EO in Betracht kommt, bedarf aus folgenden Überlegungen keiner Beantwortung: 1. Der im Zuge des letzten Vollzugstermins …