JudikaturJustizRS0128764

RS0128764 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2013

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 274 Abs 1 StGB ist, dass es unter dem Einfluss der Zusammenrottung tatsächlich zu einer der bezeichneten Gewalttaten, auf welche sie abzielte, gekommen ist. Das Erfordernis tatsächlicher Gewaltanwendung ist objektive Bedingung der Strafbarkeit. Wurde aber eine Gewalttat der bezeichneten Art begangen, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie vollendet oder bloß versucht wurde, haftet nach § 274 StGB nicht nur derjenige, der sie verübt hat oder daran sonst (im Sinn des § 12 StGB) beteiligt war, sondern jeder Teilnehmer an der Zusammenrottung. Es genügt, dass diese Tat von irgendjemandem unter dem Einfluss der Zusammenrottung begangen worden ist. Nicht der deliktische Erfolg, oder weiter gefasst die Erfüllung der objektiven Seite des Tatbestands ist die Strafbarkeitsbedingung, sondern die „Gewalttat“, die entscheidend durch die subjektive Seite charakterisiert wird. Es sind daher Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat, welche objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, unverzichtbar.

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4