JudikaturJustizRS0128748

RS0128748 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2018

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 KO ist, dass die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.

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