JudikaturJustizRS0128703

RS0128703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO als Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 2 Abs 1 EuGVVO, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art 5 Nr 1 EuGVVO zwangsläufig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen ist.

Entscheidungen
18