JudikaturJustizRS0128621

RS0128621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2013

Im Verfahren nach § 21 Abs 4 PSG können insbesondere auch Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszwecks gerichtlich geklärt werden. Gerade eine derartige Klärung ermöglicht es dem Stiftungsprüfer überhaupt erst, seine generelle Prüfungsbefugnis als Kontrollorgan wahrzunehmen. Ebenso wie bei § 276 UGB ist jedoch zu fordern, dass sich die Meinungsverschiedenheit auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung bezieht. Liegt die Meinungsverschiedenheit außerhalb des Gegenstands und Umfangs der Prüfung (§ 21 Abs 1 PSG iVm § 269 Abs 1 UGB) oder bleibt sie ohne Einfluss auf deren Verlauf und Ergebnis, so besteht kein Anlass für eine Entscheidung durch das Gericht.