JudikaturJustizRS0128608

RS0128608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2013

§ 82 Abs 5 GmbHG bezweckt ‑ ebenso wie § 82 Abs 1 GmbHG  ‑ (zumindest auch) den Gläubigerschutz. Die Bestimmung wird deshalb zutreffend als zwingend angesehen. Daraus folgt, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG die Auszahlung selbst dann zu verweigern haben, wenn die Gesellschafter Gegenteiliges beschlossen haben sollten. Es liegt in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, allenfalls Aufsichtsrat), bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen.