JudikaturJustizRS0128604

RS0128604 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2018

Das zum Antrag auf „Nichtverlesung der Zeugenaussagen“ erstattete Vorbringen, diese Zeugen seien zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung bereits eines Körperverletzungsdelikts verdächtig gewesen und hätten daher als Beschuldigte unter Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht vernommen werden müssen, spricht keinen schweren Vernehmungsfehler (§ 166 Abs 1 Z 2 StPO) an, der ein Beweisverbot iSd § 166 Abs 2 StPO bewirkt.

Entscheidungen
2