RS0128576 – OGH Rechtssatz
RS0128576 – OGH Rechtssatz
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Das Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer, der Verbraucher ist, gemäß § 8 Abs 3 VersVG nur bei Versicherungsverhältnissen zu, die er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (schriftlich) kündigen. Nimmt der Versicherungsnehmer eine längere Bindung als drei Jahre in Kauf, steht ihm in jedem folgenden Jahr ein neuerliches Kündigungsrecht zu, das aber nicht „unterjährig“ wirkt, sondern jeweils nur für das Ende des laufenden Jahres zum Tragen kommen kann.