RS0128541 – OGH Rechtssatz
RS0128541 – OGH Rechtssatz
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Sofern ein Vorsteher der Geschäftsstelle dafür sorgt, dass ein, wie er wusste, gefälschtes Testament in ein schon anhängiges Verfahren über das Erbrecht Eingang findet, ist von zentraler Bedeutung, dass er entgegen § 49 Abs 2 Geo diesen Verstoß weder abstellt noch den "Übelstand ... der zuständigen Stelle anzeigt". Die daraus resultierenden Vermögensschäden von Erben während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens sind vom Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst.