RS0128540 – OGH Rechtssatz
RS0128540 – OGH Rechtssatz
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Die Normen des § 49 Abs 2, § 363 Abs 1 letzter Halbsatz und § 369 Abs 3 Geo trachten insbesondere, Verfälschungen des Urkundenverzeichnisses hintanzuhalten, und sind als Schutzgesetze gegen Vermögensnachteile anzusehen, die aus der Ausnützung der Stellung als Vorsteher der Geschäftsstelle erwachsen.