JudikaturJustizRS0128525

RS0128525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Der Unterhalt der Eltern dient regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich, außer bei anderslautender Beschlussfassung, jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde.

Entscheidungen
4