JudikaturJustizRS0128392

RS0128392 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2019

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung unter Art 8 MRK ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR abzustellen. Seine Aufgabe ist es, die Konventionskonformität der tatsächlichen Ausweisung zu prüfen und nicht die der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung. Jeder andere Ansatz würde den Schutz der MRK theoretisch und illusorisch machen, indem er den Vertragsstaaten erlaubt, Bf. Monate oder sogar Jahre nach einer endgültigen Entscheidung auszuweisen, ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Ausweisung wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklungen unverhältnismäßig wäre. (Bem: A. A. gg. das Vereinigte Königreich)

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