JudikaturJustizRS0128330

RS0128330 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 2017

Es ist Aufgabe des Staates, die verletzlichsten Personen der Gesellschaft zu schützen und entsprechend den positiven Verpflichtungen aus Art 3 MRK angemessene Schritte hinsichtlich ihrer Fürsorge zu treffen.

Entscheidungen
8