JudikaturJustizRS0128241

RS0128241 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2019

Zweck von Art. 17 EMRK ist – sofern er sich auf Gruppen und Individuen bezieht – zu verhindern, dass diese aus der Konvention ein Recht herleiten, eine Tätigkeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, andere Konventionsrechte zu zerstören. Dieser Artikel ist nur ausnahmsweise in extremen Fällen anzuwenden.

Entscheidungen
6