JudikaturJustizRS0128222

RS0128222 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2012

Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden Spruchkörpers bekannt sind. Steht aber nicht bloß richterliches Einzelwissen, sondern ein von der Rechtsprechung allgemein (also losgelöst vom Einzelfall) anerkanntes Erfahrungswissen in Rede, genügt für die Bejahung ausreichender Kenntnisse der Schöffen ‑ dem Wesen der Laienbeteiligung entsprechend ‑ deren Instruktion durch den Vorsitzenden.