JudikaturJustizRS0128212

RS0128212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 2012

Bei der Prüfung des Vorliegens einer Diskriminierung ist stets auf die faktischen Umstände abzustellen. Zu beurteilen sind daher die tatsächlichen Folgen. Auch der Europäische Gerichtshof nimmt bei der Auswahl der in die Vergleichsrechnung aufzunehmenden Teilstrecken einer Mautstrecke nicht auf die theoretische Tarifsituation hinsichtlich aller Teilstrecken Bedacht, sondern stellt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, indem er nur jene vom Schwerverkehr tatsächlich frequentierten Teilstrecken für die Vergleichsrechnung als maßgeblich erachtet.