JudikaturJustizRS0128195

RS0128195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2014

Die Entscheidungen darüber, ob der bestellte Kinderbeistand zu Recht abgelehnt wird, ist nicht bloß verfahrensleitender Natur und unterliegt damit nicht der Anfechtungsbeschränkung des § 45 Satz 2 AußStrG.

Entscheidungen
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