JudikaturJustizRS0128168

RS0128168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2014

Die gesetzliche Anordnung des § 23 Abs 2 WGG, wonach die Rechnungslegung „grundsätzlich“ in Anwendung der Bestimmungen des UGB zu erfolgen hat, lässt zwar die Möglichkeit von Ausnahmen offen. Dabei müssen sich derartige Ausnahmen jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben. Derartige Sondervorschriften bestehen etwa in § 23 Abs 1 und 4 WGG. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, ist der Verweis auf die Rechnungslegungsvorschriften des UGB aber im Sinne eines umfassenden Verweises auf diese Bestimmungen zu verstehen.

Entscheidungen
3