RS0128107 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0128107 – AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch wenn sich der rechtliche Zweck der Verpflichtung des Staates, eine Enteignungsentschädigung zu bezahlen, von jener der Bf., Gerichtsgebühren zu bezahlen, unterscheidet, ist die Verschiedenheit der beiden Verpflichtungen kein Hindernis, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs insgesamt zu prüfen, wenn der Staat durch die Gerichtsgebühren mit der einen Hand mehr wegnimmt als er mit der anderen zugesprochen hat.