JudikaturJustizRS0128054

RS0128054 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2017

Die Streichung einer Beschwerde aufgrund einer einseitigen Erklärung der Regierung ist unter Umständen auch dann angemessen, wenn der Bf. die weitere Prüfung des Falles fordert.

Entscheidungen
6