RS0127909 – OGH Rechtssatz
RS0127909 – OGH Rechtssatz
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Durch ein echtes Vorausvermächtnis (Prälegat) wird eine Sache einem Mit‑ oder Alleinerben ohne Anrechnung auf den Erbteil vermacht. Das Prälegat belastet also ohne besondere Anordnung des Erblassers alle Erben (einschließlich) des Prälegatars verhältnismäßig und begünstigt insoweit den Prälegatar gegenüber den anderen Miterben. Es hat zur Folge, dass dem derart bedachten Erben mehr zukommt, als es seiner Erbquote entspricht.