RS0127849 – OGH Rechtssatz
RS0127849 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Kontrahierungszwang einer Spielbank schließt die Vorgangsweise nach § 25 Abs 3 GSpG keineswegs aus und kann jedenfalls nicht dazu führen, dass die Spielbank in keiner Weise tätig wird, also den Spieler nicht einmal warnt bzw zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt oder diesbezüglich Auskünfte einholt.