JudikaturJustizRS0127848

RS0127848 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2016

Die sachliche Kongruenz der auf den Landesgesundheitsfonds entfallenden Anspruchsteile ist zu bejahen, weil die Zahlungen nach § 148 Z 2 ASVG (somit auch die LKF-Gebührenersätze) als Kosten der Anstaltspflege aufzufassen sind. Begäbe sich der Verletzte ohne Sozialversicherung in Anstaltspflege, müsste er selbst für diese Kosten aufkommen.

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