Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.027,40 EUR (darin enthalten 171,23 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 5. 7. 2007 ereignete sich ein Verkehrsunfall, für den die Beklagten zur Gänze haften. Die Geschädigte wurde nach dem Unfall in das Allgemeine Krankenhaus Linz eingeliefert, wo sie bis 13. 9. 2007, also 71 Tage lang, in stationärer Behandlung war. Das Allgemeine Krankenhaus Li…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , sie ist aber nicht berechtigt . Die beklagten Parteien vertreten zusammengefasst weiterhin die Auffassung, dass einerseits aufgrund des Pauschalierungssystems nach § 447 f ASVG ein einzelner, sachlich kongruenter Aufwand nicht …