JudikaturJustizRS0127831

RS0127831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2012

Kriterien wie Eintragung ins Handelsregister, eigene Rechtspersönlichkeit, unternehmerische Tätigkeit, volle privatrechtliche Rechtsfähigkeit und Ausübung der Tätigkeit nach den Kriterien der Wirksamkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit schließen die Erfüllung von Aufgaben „nicht gewerblicher Art“ im Allgemeininteresse keineswegs aus. Der Anwendbarkeit der Richtlinien steht nicht einmal Gewinnerzielungsabsicht entgegen.