RS0127828 – OGH Rechtssatz
RS0127828 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unter dem Ausdruck „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach Art 2 Abs 1 Buchst a Unterabs 2 der Richtlinie 2004/17/EG und Art 1 Abs 9 Unterabs 2 der Richtlinie 2004/18/EG ist jede Einrichtung zu verstehen, die 1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, 2. Rechtspersönlichkeit besitzt und 3. weitere Voraussetzungen erfüllt, wobei die drei genannten Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen müssen.