JudikaturJustizRS0127815

RS0127815 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2012

Das Beschaffen von Visa durch bewusste Falschangaben über Reisezweck und ‑ziel sowie über deren (Nahe‑)Verhältnis zu den Fremden erfüllt den das Tatbestandsmerkmal Fördern der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden iSd § 114 Abs 1 FPG unabhängig von der tatsächlichen Ein- und Durchreise des Fremden. Die Verwaltungsstrafnorm des § 120 Abs 2 Z 1 FPG (Titelerschleichung durch wissentlich falsche Angaben im Verfahren) richtet sich ‑ anders als § 114 leg cit ‑ an den eine Einreise anstrebenden Fremden; die Doppelbestrafung eines Beitragstäters zum Verwaltungsdelikt wird durch die Rechtsfigur der materiellen Subsidiarität verhindert.