Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: Bei den Parteien des Verfahrens handelt es sich bei der Klägerin um die nunmehrige Vermieterin einer Wohnung und beim Beklagten um den nunmehrigen Mieter, zu dessen Gunsten zwischen den ursprünglichen Parteien des mündlichen Mietvertrags aus im Jahr 1955 (in Hinkunft Vorvermieter und Vor…
Rechtliche Beurteilung Damit gelingt es der Klägerin aber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb die außerordentliche Revision als nicht zulässig zurückzuweisen ist. 1. Die Klägerin hat sich in erster Instanz nie auf ein vertragliches Mietzinsanpassungsrecht (nach § 3 Abs 3 des Mietver…