RS0127775 – OGH Rechtssatz
RS0127775 – OGH Rechtssatz
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Wird die Sachwegnahme nicht durch ein den Zugriff auf den Inhalt zulassendes Aufbrechen des Behältnisses oder durch ein Öffnen des Verschlussmechanismus mit einem in Z 1 des § 129 StGB genannten Mittel, sondern durch ein die Sperrvorrichtung als solche intakt lassendes Schütteln des Behältnisses bewirkt, ist die Tat nicht unter die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB zu subsumieren.