RS0127733 – OGH Rechtssatz
RS0127733 – OGH Rechtssatz
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Der Gesetzgeber verlangt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur die Aufgabe jener Tätigkeit, aufgrund derer der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt. Bei der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) nach dem ASVG ist somit die Aufgabe derjenigen Tätigkeit, die für die Beurteilung der Invalidität (Berufsunfähigkeit) maßgeblich war, erforderlich.