JudikaturJustizRS0127679

RS0127679 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2012

Nach § 277 Abs 6 UGB sind Jahresabschlüsse ‑ von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen ‑ elektronisch einzureichen. § 29 FBG stellt ‑ in Einklang mit Art 3 der Richtlinie 2003/58/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 7. 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ‑ die Grundlage für die ADV‑mäßige Führung des Firmenbuchs dar. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesem Umstand trägt § 283 Abs 1 UGB Rechnung, der jeden Verstoß gegen § 277 UGB, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Abs 6, unter (Zwangs‑)Strafe stellt. Für eine einschränkende Auslegung des § 283 UGB, der einen Verstoß gegen alle Pflichten des § 277 UGB, mithin auch diejenigen nach § 277 Abs 6 UGB zur elektronischen Einreichung, mit einer Zwangsstrafe bedroht, besteht kein Anlass.