JudikaturJustizRS0127642

RS0127642 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2014

Die Bestimmungen der EuZVO gelangen dann zur Anwendung, wenn (im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung) ein Schriftstück von einem Mitgliedstaat (Übermittlungsstaat) in einen anderen Mitgliedstaat (Empfangsstaat) zu Zwecken der Zustellung zu übermitteln ist. Die Wirksamkeit der Zustellung einschließlich der Frage, auf welche Weise die Zustellung an eine Gesellschaft bzw juristische Person zu bewirken ist, weiters die Heilung von Zustellungsmängeln sowie die Berechtigung und Konsequenzen einer Annahmerverweigerung sind nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen. Durch Art 7 Abs 1 EuZVO wird klargestellt, dass die Empfangsstelle bei Vornahme der Zustellung (außer bei einem gegenteiligen Antrag der Übermittlungsstelle) nach ihren eigenen Zustellungsvorschriften vorgehen soll. Gemäß § 106 Abs 2 ZPO ist für die Rechtmäßigkeit einer Auslandszustellung nach der österreichischen lex fori grundsätzlich die Einhaltung der Ortsform ausreichend. Dem Sprachenregime des Art 8 EuZVO liegt das international anerkannte Konzept zugrunde, dass der Empfänger eine Zustellung in der Amtssprache des Zustellungsorts akzeptieren muss.

Entscheidungen
2