RS0127629 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit entbindet die offenlegungspflichtige Gesellschaft nicht von der Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen, weil anderenfalls das Publikum nicht über geschäftsrelevante Umstände aufgeklärt wird, was aber gerade das Ziel der Offenlegungsvorschriften ist.