JudikaturJustizRS0127467

RS0127467 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2018

Die Einschätzung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil fällt in erster Linie in den Ermessensspielraum der innerstaatlichen Gerichte. Sie darf jedoch den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nicht ausschließen, indem sie willkürlich oder unsachlich ist.

Entscheidungen
4