JudikaturJustizRS0127419

RS0127419 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Haben die Vertragspartner keine Bindung der Spareinlage für eine bestimmt Frist vereinbart, so kann der Kunde seinen Rückzahlungsanspruch jederzeit geltend machen. Der Anspruch wird mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig gestellt.

Entscheidungen
2