RS0127396 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Art 1 MRK begrenzt vor allem die territoriale Reichweite der Konvention. Die von den Vertragsstaaten übernommene Verpflichtung beschränkt sich darauf, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der MRK genannten Rechte und Freiheiten zuzusichern. Die Konvention regelt weder die Handlungen von Staaten, die ihr nicht beigetreten sind, noch bezweckt sie, die Vertragsstaaten dazu zu verpflichten, anderen Staaten die Konventionsstandards aufzuerlegen. Der grundsätzlich territorialen Auffassung von Hoheitsgewalt entsprechend können Handlungen der Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, nur in außergewöhnlichen Fällen eine Ausübung ihrer Hoheitsgewalt iSv. Art 1 MRK darstellen.