JudikaturJustizRS0127365

RS0127365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2011

Die Warteverpflichtung iSd Art 8.1.5.3. ARB 2003 ist ‑ wie Pkt 2. des Art 8 der ARB 2003 ausdrücklich klarstellt ‑ eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 3 VersVG. Sie kann, ebenso wie andere Obliegenheiten, die Fälligkeit der Leistung erst dann berühren, wenn die Ansprüche, für die Rechtsschutzdeckung begehrt wird, mit Klage gerichtlich geltend gemacht werden. Geht es um die Deckung der Kosten erst künftig zu führender gerichtlicher Verfahren, ist daher auf eine Warteobliegenheit nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebt und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlangt.