RS0127337 – OGH Rechtssatz
RS0127337 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung einer "Radiusklausel" im Sinne einer Ausschließlichkeitsbindung und damit die Spürbarkeit kann ua dadurch eingeschränkt sein, dass diese von den Vertragspartner nicht akzeptiert wird bzw - insbesondere gegenüber "Ankermarken" - nicht durchgesetzt werden kann, räumlich (auf den "Radius") und zeitlich (auf die Vertragsdauer) beschränkt ist, den Marktzutritt neuer Kunden nicht hindert und ein Konkurrent aufgrund ausreichend nicht gebundener Kunden ebenfalls einen entsprechenden "Branchenmix" anbieten kann.