JudikaturJustizRS0127277

RS0127277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2016

Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd § 584 Abs 1 zweiter Satz ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und mangels Feststellbarkeit der Bestellung und Zusammensetzung sowie der Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts (Ad hoc‑Schiedsgerichts) nicht möglich ist.

Entscheidungen
2