RS0127246 – OGH Rechtssatz
RS0127246 – OGH Rechtssatz
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§ 62 Abs 1 KFG muss im Sinn des Erwägungsgrundes 27 der 4. KH‑RL (nunmehr Art 28 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG) ausgelegt werden. Demnach sind juristische Personen (wie zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) nicht berechtigt, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder gegen dessen Versicherungsunternehmern gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen.