JudikaturJustizRS0127223

RS0127223 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2017

Die zeitliche Zuständigkeit des EGMR muss in Hinblick auf jene Tatsachen bestimmt werden, die den behaupteten Eingriff begründen. Das nachfolgende Versagen von auf eine Wiedergutmachung dieses Eingriffs abzielenden Rechtsmitteln vermag seine zeitliche Zuständigkeit nicht zu begründen. Zwar müssen ab dem Zeitpunkt der Ratifikation alle staatlichen Handlungen und Unterlassungen mit der EMRK vereinbar sein, doch verpflichtet die Konvention die Staaten nicht zu einer Wiedergutmachung von Unrecht oder Schäden, die vor diesem Datum verursacht wurden.

Entscheidungen
7