JudikaturJustizRS0127210

RS0127210 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Ein Staat kann auch für eine Verletzung der durch die Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten von Personen verantwortlich sein, die sich auf dem Territorium eines anderen Staates befinden, aber durch seine – rechtmäßig oder rechtswidrig – in diesem Staat operierenden Organe unter seiner Autorität und Kontrolle stehen. In solchen Situationen ergibt sich die Zurechenbarkeit aus Art 1 MRK, der nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass er einem Vertragsstaat die Begehung von Konventionsverletzungen auf dem Territorium eines anderen Staates erlaube, deren Begehung ihm auf seinem eigenen Territorium untersagt ist.

Entscheidungen
6