JudikaturJustizRS0127158

RS0127158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2011

Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen sämtliche relevante Beweise aufgenommen sein, weil vorher nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. Eine Ausnahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich schon aus dem Provisorialantrag oder in einem frühen Stadium der Erhebungen ergeben sollte, dass durch die Beibehaltung einer bestimmten Regelung keine akute Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen ist, während die Abklärung einer längerfristigen sinnvollen Lösung noch weiterer Erhebungen bedarf.