Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss dahin abgeändert , dass die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederhergestellt wird. Die klagende Partei hat ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei hat…
Text Begründung: Die Klägerin nimmt als Körperschaft öffentlichen Rechts die wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Apotheker wahr und ist nach § 2 Abs 4 Z 14 ApothekerkammerG befugt, Verfahren aufgrund von § 14 UWG zu führen. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Sitz in Tschechien und betreibt …
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig , weil das Rekursgericht in der Frage, welchen Eindruck der Geschäftsauftritt der Beklagten beim Durchschnittsverbraucher erweckt, die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Er ist au…