RS0127122 – OGH Rechtssatz
RS0127122 – OGH Rechtssatz
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Damit wird dem Gericht ein Ermessensspielraum sowohl zur Frage, eingeräumt, ob das Verfahren auszusetzen ist, aber auch dazu, ob dies nur gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgegners erfolgt. Richtschnur für die Ermessensentscheidung ist die Orientierung an der Frage, ob der Rechtsbehelf im Ursprungsland Aussicht auf Erfolg hat, was zwar allenfalls großzügig beurteilt werden kann, jedenfalls aber vom Vollstreckungsgegner darzulegen ist.