JudikaturJustizRS0127000

RS0127000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2016

Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. Dem Antragsgegner steht die Widerlegung der Rechtsvermutung frei, sei es nun bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren selbst (§ 382h Abs 3 EO) oder im Fall des einseitigen Sicherungsverfahrens im Widerspruchsverfahren.

Entscheidungen
4