RS0126911 – OGH Rechtssatz
RS0126911 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein nach § 138 Abs 2 EO relativ unwirksames Rechtsgeschäft wird bei Einstellung der (gesamten) Exekution voll wirksam.
RS0126911 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein nach § 138 Abs 2 EO relativ unwirksames Rechtsgeschäft wird bei Einstellung der (gesamten) Exekution voll wirksam.