JudikaturJustizRS0126896

RS0126896 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2017

Zwar ist der Staat nicht zur Einrichtung eines Sozial- oder Pensionssystems verpflichtet. Sobald er sich aber für ein solches System entscheidet, schafft diese Gesetzgebung für jene Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, vermögenswerte Rechte, die in den Anwendungsbereich des Art. 1 1. ZPMRK fallen.

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